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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GFR Gesellschaft für Recycling mbH

- nachstehend 'GFR' genannt -

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte, die GFR mit Unternehmern eingeht. Im Falle von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, denen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann, finden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung.

1.2 Mit der vorstehenden Maßgabe erfolgen alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen von GFR ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von GFR gelten ausschließlich. Eventuell existierende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, GFR hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des individuell verhandelten Kaufvertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des übrigen Vertrages nicht berührt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die Angebote von GFR entfalten eine Bindungswirkung von längstens einer Woche.

2.2 Die Mitarbeiter von GFR sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlich unterbreiteten Angebotes bzw. eines schriftlich geschlossenen Vertrages hinausgehen.

3. PREISE

3.1 Die in den Angeboten von GFR angegebenen Preise sind Nettopreise.

3.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk oder Lager von GFR. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

4. LIEFERUNGEN

4.1 Liefertermine gelten nur als ungefährer Anhalt für die voraussichtliche Lieferzeit. Ist eine Lieferfrist nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Käufer. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.

4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transport-engpässe, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere von GFR nicht zu vertretende Umstände entbinden GFR für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen GFR zu.

4.3 GFR ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Der Käufer ist zur Abnahme und Bezahlung derartiger Teillieferungen verpflichtet.

5. MÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

5.1 Eingehende oder abgeholte Lieferungen sind vom Käufer sofort bei Übernahme sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu untersuchen. Alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel oder Mindermengen sind auf der Empfangsquittung oder unmittelbar nach Erhalt der Ware schriftlich, möglichst per Email oder Telefax, unter Beifügung von Belegen zu beanstanden. Mängel, die bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

5.2 Im Falle berechtigter und rechtzeitig vorgebrachter Beanstandungen leistet GFR für Mindermengen oder mangelhafte Waren schnellst¬möglich Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfange, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen. Der Käufer ist zur Abnahme einer Teilmenge bzw. der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zur Abnahme der Nach- oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wird durch die Nach- oder Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von GFR nicht erbracht, so ist der Käufer berechtigt, ihm eventuell nach dem Gesetz zustehende sonstige Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.

5.3 Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

6. ERFÜLLUNGSORT UND GEFAHRÜBERGANG

6.1 Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort des Auslieferungslagers von GFR.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Übergabe an den Käufer oder den Transporteur auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn GFR den Transportauftrag für den Käufer erteilt oder den Transport selbst ausführt. Es ist Sache des Käufers, eine die genannte Gefahr abdeckende Versicherung abzuschließen.

6.3 Befindet sich der Käufer im Verzug der Annahme, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware nach Ablauf von drei Werktagen nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf ihn über.

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

7.1 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet GFR nicht.

7.2 Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von GFR auf den nach Art des Vertragsgegenstands vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die gegenüber GFR nach dem Produkthaftungsgesetz erhoben werden können. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei GFR zurechenbaren, einem Menschen zugefügten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.4 Soweit die Haftung von GFR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GFR.

8. ZAHLUNGEN

8.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum bargeldlos vom Käufer auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig.

8.2 Die Hereinnahme von Wechseln bleibt GFR von Fall zu Fall vorbehalten. Gegebenenfalls werden Wechsel wie auch Schecks nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und -gebühren, Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

8.3 Kommt der Käufer mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von GFR einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist GFR berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn GFR Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen.

8.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist unzulässig, es sei denn, daß diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.5 Ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer allenfalls hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er Gewährleistungsansprüche o.ä. erhebt.

8.6 GFR ist jederzeit zur Abtretung von Forderungen aus der Ge-schäftsbeziehungen mit dem Käufer berechtigt.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Kaufvertrag GFR gegenüber komplett erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange bei sogenannter Scheck-/Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.

9.2 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer dem Käufer oder einem Dritten gehörenden Sache erwirbt GFR an Stelle des Käufers bzw. des Dritten das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu dem Wert der neuen Sache.

9.3 Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist GFR Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluß der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. GFR steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache zu.

9.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich MwSt) der von GFR gelieferten Ware entspricht, im voraus an GFR ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind GFR auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Käufer ist ermächtigt, die an GFR abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen GFR gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und GFR diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. GFR nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.

9.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet GFR für jede Verschlechterung. Die Ware ist ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Anforderung von GFR hat der Käufer einen Nachweis für den Versicherungsschutz vorzulegen.

9.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von GFR durch Dritte sind von dem Käufer unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern GFR Anlass hat, die Rechte an der gelieferten Ware durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Käufer für die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.

9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GFR berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware wieder an sich zu nehmen.

9.8 GFR verpflichtet sich, eventuell bestehende Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl, welche Sicherheiten im Einzelfall freigegeben werden, trifft GFR.

10. DATENSCHUTZ

10.1 Die Daten der Kunden von GFR werden - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 28 BDSG) - EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

11. ANZUWENDENDES RECHT

11.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. GERICHTSSTAND

12.1 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Firmensitz von GFR (Siebenstücken 10, 24558 Henstedt-Ulzburg) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

12.2 Im Verhältnis zu Kunden, die nicht dem in Ziff.12.1 genannten Kunden¬kreis angehören, gelten die nach dem Gesetz zulässigen Gerichts¬stände ohne Einschränkung.

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